Immobilien Betriebskosten: Nebenkosten bei Wohnung und Haus

Die Begriffe Betriebskosten und Nebenkosten werden im Volksmund hÀufig synonym verwendet. Genau genommen ist der Begriff Nebenkosten nicht definiert und beinhaltet eine Vielzahl von Bewirtschaftungskosten einer Immobilie. Die Betriebskosten sind ein Teil der gesamten Nebenkosten und werden wie folgt definiert:

Betriebskosten werden nach § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) als diejenigen Kosten bezeichnet, die dem EigentĂŒmer durch das Eigentum am GrundstĂŒck oder durch den bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch des GebĂ€udes, der NebengebĂ€ude, Anlagen, Einrichtungen und des GrundstĂŒcks laufend entstehen. Die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zĂ€hlen nicht zu den Betriebskosten.

Alle Betriebskostenarten im Überblick

  • Heizkosten
  • Warmwasser
  • Grundsteuer
  • Hauswart
  • MĂŒllbeseitigung
  • Aufzug
  • GebĂ€udereinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen
  • Straßenreinigung
  • Allgemeinstrom
  • Schornsteinreinigung
  • Sonstige Kosten (z.B. ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus)

Als Vermieter fragen Sie sich natĂŒrlich welche dieser Kosten umlagefĂ€hig sind und in der Betriebskostenabrechnung vom Mieter zurĂŒckgeholt werden können.

Alle UmlagefĂ€higen Nebenkosten im Überblick

Voraussetzung zur Umlage der Nebenkosten auf den Mieter

Nur vertraglich vereinbarte Betriebskosten (Nebenkosten) sind auch umlagefĂ€hig. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Begriff „Betriebskosten“ im passenden Kontext vertraglich festgehalten wurde. Eine genaue AufzĂ€hlung ist nicht notwendig (BGH VIII ZR 137/15).

  • Grundsteuer
  • AbwassergebĂŒhr (EntwĂ€sserung des GrundstĂŒcks). Je nach Kommune in Deutschland wird zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser unterschieden. Hierbei mĂŒssen Sie sich individuell bei Ihrer Kommune informieren
  • Warme Betriebkosten (Heizung, Warmwasser)
  • Aufzug
  • Straßenreinigung
  • MĂŒllbeseitigung
  • GebĂ€udereinigung
  • Ungezieferbeseitigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtungskosten
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • UmlagefĂ€hige Hausmeisterkosten
  • Antenne oder Kabelanschluss
  • Gemeinschaftlicher Waschraum
  • Sonstige Betriebskosten

Nicht umlagefÀhige Nebenkosten

  • Instandhaltungskosten
  • Instandsetzungskosten
  • Verwaltungskosten

Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskosten werden jĂ€hrlich abgerechnet, insofern Vorauszahlungen vereinbart wurden. In der Betriebskostenabrechnung mĂŒssen mindestens folgende Angaben enthalten sein, damit die Abrechnung formell wirksam ist:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten fĂŒr die ganze Liegenschaft, ĂŒber die abgerechnet werden soll
  • Angabe und ErlĂ€uterung der zugrundegelegten VerteilerschlĂŒssel
  • die Berechnung des Anteils, der auf die vermietete Wohnung jeweils entfĂ€llt und den der Mietertragen soll (fĂŒr jede Betriebskostenart)
  • den Abzug der Vorauszahlung des Mieters

Ein Jahr Zeit fĂŒr die Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter hat die Möglichkeit die Betriebskosten bis zu 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums in Rechnung zu stellen. Beispiel: FĂŒr die Abrechnung 2017 hat der Vermieter bis zum 31.12.2018 Zeit. Wenn der Mieter die Betriebskostenabrechnung spĂ€ter erhĂ€lt, muss er keine Nachzahlung tĂ€tigen. Wenn der Mieter zu viel bezahlt hat, dann erhĂ€lt er das Geld zurĂŒck. Insofern der Mieter vorher auszieht, darf der Vermieter bis zur Abrechnung einen Teil der Kaution einbehalten.

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Ihr Reinink Immobilien-Blog aus der Grafschaft Bentheim